Höheres Einkommen allein rechtfertigt keine Verweisung
Bundesgerichtshof
Kernaussage
Eine Verweisungstätigkeit wahrt die bisherige Lebensstellung nur dann, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt und weder Vergütung noch gesellschaftliche Wertschätzung spürbar unter das bisherige Niveau fallen. Ein höheres Einkommen in der neuen Tätigkeit gleicht einen erheblichen Qualifikationsverlust nicht aus.
Sachverhalt
Der Kläger hatte ursprünglich eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker absolviert und war später selbstständig als Hufbeschlagschmied tätig. Nach dem Ende dieser Selbstständigkeit arbeitete er in wechselnden Anstellungen, unter anderem als Anlagen- und Maschinenbediener und ab Mai 2015 als Lagerarbeiter. Aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlangte er Leistungen von seinem Versicherer.
Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er die späteren Tätigkeiten tatsächlich ausübe. Weil er in diesen Anstellungen zeitweise sogar mehr verdiente als zuvor als Hufbeschlagschmied, sah der Versicherer die bisherige Lebensstellung als gewahrt an. Das Berufungsgericht folgte dieser Betrachtung im Wesentlichen und stellte maßgeblich auf den Einkommensvergleich ab, ohne die Anforderungsprofile beider Tätigkeiten im Einzelnen gegenüberzustellen. Der Streit drehte sich damit um die Grundfrage, welche Merkmale eine Vergleichstätigkeit erfüllen muss, damit ein Versicherer den Versicherten darauf verweisen darf.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Der Senat stellte klar, dass die bisherige Lebensstellung von zwei Faktoren geprägt wird: der Höhe des Einkommens und der gesellschaftlichen Wertschätzung, die sich wiederum aus der Qualifikation, der Verantwortung und den Anforderungen der Tätigkeit ergibt. Beide Faktoren stehen selbstständig nebeneinander.
Daraus folgt, dass ein Gericht nicht allein auf Verdienstzahlen abstellen darf. Notwendig ist ein Vergleich der Anforderungsprofile: Welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten setzte der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf voraus, und welche verlangt die herangezogene Vergleichstätigkeit? Fehlen dazu konkrete Feststellungen, trägt das Urteil nicht.
Entscheidend ist zudem die Richtung des Vergleichs: Eine Tätigkeit, die deutlich geringere Qualifikationen erfordert, bleibt auch dann unzumutbar, wenn sie besser bezahlt wird. Ein Einkommensplus kann einen sozialen Abstieg nicht kompensieren. Der Senat verwies die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurück.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung setzt der in der Regulierungspraxis verbreiteten reinen Zahlenbetrachtung Grenzen. Wer aus gesundheitlichen Gründen in eine einfachere Tätigkeit wechselt und dort zufällig ähnlich viel oder mehr verdient, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch.
Für Betroffene bedeutet das praktisch: Es lohnt sich, das eigene Berufsbild vor Eintritt der Erkrankung sorgfältig zu dokumentieren, also Ausbildung, Verantwortungsbereiche, fachliche Anforderungen und Weisungsbefugnisse. Wird eine Verweisung ausgesprochen, sollten Betroffene prüfen lassen, ob der Versicherer den Vergleichsberuf überhaupt konkret benannt und die Anforderungsprofile beider Tätigkeiten gegenübergestellt hat. Eine pauschale Begründung mit dem Hinweis auf das aktuelle Gehalt genügt nach dieser Rechtsprechung nicht.
Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.